Rundschreiben des Auswärtigen Amtes zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland

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Amtliche Fußnote: Am 1. 1. 2009 tritt das neue Personenstandsgesetz in Kraft. § 16 PStG wird dann durch § 18 PStG-neu ersetzt; § 32 PStG wird dann durch § 28 PStG-neu ersetzt.
Rundschreiben des Auswärtigen Amtes zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland
Abschnitt I Allgemeines
A. Allgemeine Rechtsgrundlagen
B. Bedeutung der Regeln von Sitte, Anstand und Höflichkeit
Abschnitt II Durch Vorrechte und Befreiungen begünstigte Personen - Umfang ihrer Privilegien
A. Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Minister
C. Vertreter der Mitgliedsstaaten und Bedienstete Internationaler Organisationen, Kongressteilnehmer
D. Rüstungskontrolleure
E. Soldaten anderer Staaten
F. Kuriere und Kurierverkehr
Abschnitt III Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen
A. Diplomatische Missionen
B. Konsularische Vertretungen
C. Vertretungen Internationaler Organisationen
Abschnitt IV Weitere relevante Regelungen
A. Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
B. Melderechtsrahmengesetz (MRRG) vom 16. August 1980
C. Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002
D. Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122)Amtliche Fußnote: Am 1. 1. 2009 tritt das neue Personenstandsgesetz in Kraft. § 16 PStG wird dann durch § 18 PStG-neu ersetzt; § 32 PStG wird dann durch § 28 PStG-neu ersetzt.
Abschnitt V Sonderbestimmungen für die Rechtsstellung der Stationierungsstreitkräfte, der Streitkräfte der NATO-Mitgliedsstaaten, der aufgrund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, der Teilnehmerstaaten an der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP) sowie der Streitkräfte aus Drittstaaten
Abschnitt VI Ausweise für Mitglieder ausländischer Vertretungen und internationaler Organisationen
Abschnitt VII Behandlung von bevorrechtigten Personen bei Verstößen gegen die Straßenverkehrs- und öffentliche Ordnung
A. Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) bevorrechtigte Personen
B. Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) bevorrechtigte Personen
C. Bedienstete und Vertreter Internationaler Organisationen
D. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsschutz/TÜV/AU
Abschnitt VIII Kraftfahrzeugkennzeichen
A. Diplomatische Vertretungen
B. Berufskonsularische Vertretungen
C. Honorarkonsuln
D. Vertretungen zwischen- und überstaatlicher Organisationen
Abschnitt IX Ehrung und Schutz von Besuchern
Abschnitt X Schlussbestimmungen


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