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Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 27. Januar 2010 (GBl.
S. 22) lautet: „Für Polizeibeamte, die die polizeifachliche Ausbildung vor dem 1. März 2010 begonnen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der bis 28. Februar 2010 geltenden Fassung; hiervon ausgenommen sind Polizeibeamte, die nach einer Unterbrechung die polizeifachliche Ausbildung nach dem 28. Februar 2010 im Grundkurs wieder aufnehmen oder die polizeifachliche Ausbildung nach dem 31. August 2009 begonnen haben und den Ausbildungsabschnitt Grundkurs wiederholen.“