Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit für die Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Fachkammern und dem Fachsenat nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz
Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit für die Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Fachkammern und dem Fachsenat nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz
Vorspann
§ 1
§ 2
Änderungsinformation
vom
7.
Juni
1999
GBl.
S. 254