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Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg LPVG ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften ZWEITER TEIL Der Personalrat 1. ABSCHNITT Wahl und Zusammensetzung 3. ABSCHNITT Geschäftsführung 4. ABSCHNITT Rechtsstellung der Personalratsmitglieder DRITTER TEIL Die Personalversammlung VIERTER TEIL Gesamtpersonalrat und Stufenvertretungen FÜNFTER TEIL Ausbildungspersonalrat SECHSTER TEIL Jugend- und Auszubildendenvertretung und Jugend- und Auszubildendenversammlung SIEBENTER TEIL Datenschutz ACHTER TEIL Beteiligung des Personalrats 2. ABSCHNITT Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung 3. ABSCHNITT Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist NEUNTER TEIL Zuständigkeit des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und der Stufenvertretungen ZEHNTER TEIL Gerichtliche Entscheidungen ELFTER TEIL Vorschriften für die Behandlung von Verschlußsachen ZWÖLFTER TEIL Besondere Vorschriften für die Justizverwaltung DREIZEHNTER TEIL Besondere Vorschriften für die Polizei und für das Landesamt für Verfassungsschutz VIERZEHNTER TEIL Besondere Vorschriften für Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecken dienen FÜNFZEHNTER TEIL Besondere Vorschriften für die Forstverwaltung und die Verwaltung für Flurneuordnung und Landentwicklung SECHZEHNTER TEIL Südwestrundfunk SIEBZEHNTER TEIL Schlußvorschriften
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| Stand: 22.11.2011 (GBl. 2011 S. 501) |
Änderungsinformation |
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 geändert durch Gesetze vom vom vom vom vom 1 Amtliche Fußnote: Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23. März 2002, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung.
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