Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in Baden-Württemberg (Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg - EZulVOBW)
Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in Baden-Württemberg
EZulVOBW
1. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
§ 3 Erschwerniszulage bei einer Verwendung im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes
2. ABSCHNITT Einzeln abzugeltende Erschwernisse
1. Unterabschnitt Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Zulage für lageorientierten Dienst
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
§ 5 Höhe und Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 6 Höhe und Berechnung der Zulage für lageorientierten Dienst
§ 7 Fortzahlung der Zulagen bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
§ 8 Ausschluss der Zulagen durch andere Zulagen
§ 9 Sonstiger Ausschluss der Zulagen
2. Unterabschnitt Zulage für Tauchertätigkeit
§ 10 Allgemeine Voraussetzungen
§ 11 Höhe der Zulage
§ 12 Berechnung der Zulage
3. Unterabschnitt Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter
§ 13 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
4. Unterabschnitt Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes
§ 14 Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes
3. ABSCHNITT Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 15 Entstehung des Anspruchs
§ 16 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
§ 17 Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst
§ 18 Zulagen für den Krankenpflegedienst
§ 19 Zulage für besondere Einsätze
§ 20 Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
4. ABSCHNITT Inkrafttretensvorschrift
§ 21 Inkrafttreten
Änderungsinformation
vom
30.
November
2010
GBl.
S. 994
geändert durch Gesetze vom
15.
März
2011
GBl.
S. 103
vom
14.
Februar
2012
GBl.
S. 28
Optimiertes Bekanntmachungsverzeichnis:
Verwaltung/Allgemeine Verwaltung, öffentliches Dienstrecht, Polizei/Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen/Besoldung, Versorgung und sonstige Bezüge der Beamten/Besoldung; Leistungen für Ehrenbeamte/Allgemeines/Landesbesoldungsrecht