Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst - alte Fassung -
Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst - alte Fassung -
Vorspann
§ 1 (Einheitlichkeitsgrundsatz; Fachausbildung; Fortbildung; Teilnahme an Lehrgängen, Fernkursen und Prüfungen)
§ 2 (Lehrgänge und Prüfungen; Zuständigkeiten)
§ 3 (Durchführung der Prüfungen; Prüfungsausschuss)
§ 4 (Kosten)
§ 5 (Inkrafttreten)
Änderungsinformation
vom
2.
Dezember
1976
GBl. BW
S. 368
1
aufgehoben durch Abkommen vom
30.
Juni
1993
AllMBl.
1992
S. 563
1
Veröffentlicht als Anlage 2 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen eichtechnischen Dienst vom 24. August 1987 (GBl. BW S. 368).