Die Wiedergabe der Vorschriften erfolgt mit freundlicher Genehmigung des
Vorschriftendienstes Baden-Württemberg
Erlaß des BMI zur Durchführung des § 11 BPolBG
Erlaß des BMI zur Durchführung des § 11 BPolBG
Vorspann
Vorbemerkung:
1. Anwendungsbereich:
2. Angemessener Freizeitausgleich:
3. Entscheidungszuständigkeit:
4. Der Freizeitausgleich soll möglichst innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Einsatzes/der Übung gewährt werden. Im Rahmen der Anwendung des § 11 BPolBG ist eine Zahlung von Mehrarbeitsvergütung anstelle des Freizeitausgleichs nicht möglich.