Die Wiedergabe der Vorschriften erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Vorschriftendienstes Baden-Württemberg
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG – Ausgleich für Zeiten der Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft –

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG – Ausgleich für Zeiten der Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft –