Die Wiedergabe der Vorschriften erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Vorschriftendienstes Baden-Württemberg
Verordnung der Landesregierung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (UEVOBW)