Die Wiedergabe der Vorschriften erfolgt mit freundlicher Genehmigung des
Vorschriftendienstes Baden-Württemberg
Verordnung der Landesregierung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (UEVOBW)
Verordnung der Landesregierung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg
UEVOBW
Vorspann
§ 1 Flugdienst
§ 2 Besonders gefährdetes fliegendes Personal
§ 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
§ 4 Helm- und Schwimmtaucher
§ 5 Beamte im Bergrettungsdienst
§ 6 Munitionsuntersuchungspersonal
§ 7 Angehörige eines Polizeiverbands
§ 8 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
§ 9 Einsatz unter umluftunabhängigen Atemschutzgeräten
§ 10 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 11 Inkrafttreten