Die Wiedergabe der Vorschriften erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Vorschriftendienstes Baden-Württemberg
Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen

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Soweit es Arbeitsunfälle betrifft, ist das G aufgeh. durch Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 UVNG v. 30. 3. 1963 I 241
Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen
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Siehe auch