Die Wiedergabe der Vorschriften erfolgt mit freundlicher Genehmigung des
Vorschriftendienstes Baden-Württemberg
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
UZwG
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
§ 1 Rechtliche Grundlagen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einschränkung von Grundrechten
§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 5 Hilfeleistung für Verletzte
§ 6 Vollzugsbeamte des Bundes
§ 7 Handeln auf Anordnung
ZWEITER ABSCHNITT Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln
§ 8 Fesselung von Personen
§ 9 Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte
§ 10 Schußwaffengebrauch gegen Personen
§ 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst
§ 12 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
§ 13 Androhung
§ 14 Explosivmittel
DRITTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
§ 15 Notstandsfall
§ 16 Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift
§ 17 Vollzugsbeamte im Land Berlin
§ 18 Verwaltungsvorschriften
§ 19 Berlin-Klausel
§ 20 Inkrafttreten