Die Wiedergabe der Vorschriften erfolgt mit freundlicher Genehmigung des
Vorschriftendienstes Baden-Württemberg
Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
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§ 1
§ 2