Die Wiedergabe der Vorschriften erfolgt mit freundlicher Genehmigung des
Vorschriftendienstes Baden-Württemberg
Bestimmung der für die Fachaufsicht gegenüber der Zollverwaltung gem. § 68 letzter Satz BGSG in Verbindung mit § 66 Absatz 2 Satz 3 BGSG zuständigen Bundesgrenzschutzbehörden - alte Fassung -
Bestimmung der für die Fachaufsicht gegenüber der Zollverwaltung gem. § 68 letzter Satz BGSG in Verbindung mit § 66 Absatz 2 Satz 3 BGSG zuständigen Bundesgrenzschutzbehörden - alte Fassung -
Vorspann
I.
II.
III.
IV.