Die Wiedergabe der Vorschriften erfolgt mit freundlicher Genehmigung des
Vorschriftendienstes Baden-Württemberg
Gesetz über die Rechtstellung der in den Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Gesetz über die Rechtstellung der in den Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7