Die Wiedergabe der Vorschriften erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Vorschriftendienstes Baden-Württemberg
Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Dritter Teil Gewährung einer Zinshilfe