Die Wiedergabe der Vorschriften erfolgt mit freundlicher Genehmigung des
Vorschriftendienstes Baden-Württemberg
Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Artikel 1 Zustimmung zum Vertrag
Artikel 2 Durchführung der Wirtschaftsunion
Artikel 3 bis 20
ARTIKEL 21 Erleichterung der Tätigkeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten aus der Deutschen Demokratischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland
§ 1 (Tätigkeit von Rechtsanwälten im grenzüberschreitenden Verkehr)
§ 2 (Tätigkeit von Patentanwälten im grenzüberschreitenden Verkehr)
§ 3 (Gleichgestellte Personen)
ARTIKEL 22 Sonderregelungen zu den Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung
§ 1 Befreiung von der Versicherungspflicht in besonderen Fällen
§ 2 Versicherungspflicht auf Antrag in besonderen Fällen
§ 3 Mitteilungspflichten
§ 4 Entsprechende Anwendung des Sozialgesetzbuchs
§ 5 Zusammenarbeit der Versicherungsträger
ARTIKEL 23 Gesetzliche Rentenversicherung
§ 1 Ausschluß der Anwendung des Fremdrentenrechts
§ 2 Rentenrechtliche Zeiten im Bundesgebiet und in der Deutschen Demokratischen Republik
§ 3 Rentenleistungen in die Deutsche Demokratische Republik
§ 4 Rentenleistungen ins Ausland
§ 5 Übergangsregelung für besondere Personengruppen
ARTIKEL 24 Gesetzliche Unfallversicherung
§ 1 Ausschluß der Anwendung des Fremdrentenrechts
§ 2 Gefährdende Beschäftigungszeiten
§ 3 Unfallversicherungsleistungen in die Deutsche Demokratische Republik
§ 4 Zusammenarbeit in der Unfallverhütung
ARTIKEL 25 Gesetzliche Krankenversicherung
§ 1 (Abweichende Regelungen)
§ 2
§ 3 (Sterbegeld)
§ 4 (Versorgungsbezüge)
26 und 27
Artikel 28 Umstellungsrechnung von Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben
29 und 30
31
32 und 33
Artikel 34 Verteilungsregelung über Schulden nach Beitritt
Artikel 35 Ermächtigungen
Artikel 36 Berlin-Klausel
Artikel 37 Inkrafttreten