Die Wiedergabe der Vorschriften erfolgt mit freundlicher Genehmigung des
Vorschriftendienstes Baden-Württemberg
Verordnung des Integrationministeriums über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht
Verordnung des Integrationministeriums über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht
§ 1
§ 2